Staatsduma

Staatsduma (russ. Gosudarstvennaja Duma)

Das Wort ›Duma‹ stammt aus dem Altrussischen und heißt soviel wie „Rat“ oder „Versammlung“. Die heutige S., die im alten Russland verschiedene Vorläufer hat, ist laut der neuen Verfassung vom 12.12.1993 das Unterhaus des russischen Parlaments. Sie besteht aus 450 Abgeordneten, die für vier Jahre gewählt werden (Art. 96, Abs. 1), und zwar zur Hälfte nach Parteilisten und zur Hälfte direkt, wobei - im Gegensatz zum deutschen Wahlrecht - die gewählten Abgeordneten getrennt nach Listen– und nach Direktmandaten gezählt werden. Die Kompetenzen der S. sind aufgrund der starken Stellung des Präsidenten geringer als z. B. diejenigen des Deutschen Bundestags. Die wichtigsten sind: Zustimmung zur Ernennung des Regierungschefs, Beschlussfassung über die Frage des Vertrauens in die Regierung, Anklageerhebung gegen den Präsidenten mit dem Ziel seiner Amtsenthebung, Verabschiedung von Beschlüssen (Art. 103). Für die Wahrnehmung dieser Kompetenzen legt die Verfassung unterschiedliche Mehrheiten der Stimmen aller Abgeordneten fest: einfache Mehrheit für die Verabschiedung von Gesetzen, die keine föderalen Verfassungsgesetze sind (Art. 103, Abs. 3); ein Drittel für die Initiative, gegen den Präsidenten ein Impeachmentverfahren einzuleiten (Art. 93, Abs. 2); zwei Drittel für die Verabschiedung föderaler Verfassungsgesetze (Art. 108, Abs. 2), das Überstimmen des Präsidentenvetos gegen ein Gesetz (Art. 107, Abs. 3) und die Anklageerhebung im Rahmen eines Impeachmentverfahrens gegen den Präsidenten (Art. 93, Abs. 2); drei Fünftel zur Einberufung einer Verfassungsversammlung zur Revision des Grundgesetzes (Art. 135, Abs. 2). Die S. kennt – wie der Deutsche Bundestag – die Fünf–Prozent–Hürde. Statt Ausschüssen bildet die S. Komitees. Die nach Parteilisten gewählten Abgeordneten schließen sich zu Fraktionen zusammen, die übrigen – mindestens 35 – können sich zu fraktionsähnlichen Gruppen formieren.

(Eberhard Schneider)


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