Föderationsrat

Föderationsrat (russ. Sovet Federacii)

Der F. ist nach der neuen Verfassung vom 12.12.1993 als Oberhaus des russischen Parlaments das einzige Verfassungsorgan auf der zentralen Ebene, das die Interessen der Föderationssubjekte vertritt. Jedes der 89 Föderationssubjekte entsendet in den F. jeweils zwei Vertreter: den Vertreter der regionalen Exekutive (des Republikspräsidenten bzw. des Gouverneurs eines Gebiets oder einer Region) und den Vertreter des Vorsitzenden des Parlaments des Föderationssubjekts. Der F. hat bestimmte Zuständigkeiten, von denen die folgenden die wichtigsten sind, jeweils mit einfacher Mehrheit (Art. 102, Abs. 1): Bestätigung der Verhängung des Kriegs- und des Ausnahmezustandes durch den Präsidenten; Entscheidung über die Möglichkeit eines Einsatzes von Truppen außerhalb der Russischen Föderation Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichts und des Obersten Schiedsgerichts der Russischen Föderation; Ernennung und Amtsenthebung des Generalstaatsanwalts; mit Zwei-Drittel-Mehrheit: Amtsenthebung des Präsidenten (Art. 93, Abs. 2); mit Drei-Viertel-Mehrheit: Verabschiedung eines föderalen Verfassungsgesetzes (Art. 108, Abs. 2). Ein von der Staatsduma gebilligtes föderales Gesetz gilt als beschlossen, wenn der F. innerhalb von 14 Tagen diesem Gesetz zustimmt oder wenn er es nicht innerhalb dieser Frist behandelt. Gesetze über Finanzfragen, internationale Verträge und über Krieg und Frieden müssen auf jeden Fall vom F. behandelt werden (Art. 106). Falls ein föderales Gesetz vom F. abgelehnt wird, können die beiden Parlamentskammern einen Schlichtungsausschuss bilden, um die entstandenen Unstimmigkeiten zu überwinden. Anschließend muss das föderale Gesetz erneut von der Staatsduma behandelt werden. Mit einer Zweidrittelmehrheit kann die Staatsduma den ablehnenden Beschluss des F. überstimmen (Art. 105).

(Eberhard Schneider)


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